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Erbenbescheinigung

Wer seine Erbschaftsberechtigung zum Beispiel bei Banken oder auch Amtsstellen geltend machen will, muss sich entsprechend ausweisen können. Diesem Zweck dient die am letzten Wohnsitz des/der Erblassers/Erblasserin ausgestellte Erbenbescheinigung.

Die Bestätigung der aufgeführten Erben erfolgt unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Erbschafts-, Herabsetzungsklage sowie allfälliger Feststellungsklagen. Berechtigte Personen können die Erbenbescheinigung bei der Gemeindekanzlei bestellen.

Hat der/die Erblasser/in eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag usw.) hinterlassen, ist diese im Original bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Die Gemeindekanzlei ist verpflichtet die letztwillige Verfügung allen gesetzlichen sowie eingesetzten Erben zu eröffnen. Einen Monat nach der Eröffnung kann die Erbenbescheinigung ausgestellt werden.

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