
Gemeindekanzlei
Letztwillige Verfügung
Die Verwaltung stellt auf Wunsch einen Empfangsschein aus und legt das Testament in einen Tresor. Gegen Vorweisen des Empfangsscheins und eines Ausweises (z.B. Identitätskarte) kann der Verfasser oder die Verfasserin das Testament jederzeit zum Ändern, Ergänzen oder Vernichten wieder abholen. Im Todesfall ist das Testament von Amtes wegen durch den Gemeinderat den erbberechtigten Personen (gesetzliche und eingesetzte Erben) zu eröffnen.